Selten klar ist die Haftung, wenn es zu einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Fahrzeug und einem in diesem Moment überholenden Fahrzeug kommt. Nach § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass er sich zumindest rechtzeitig zur Fahrbahnmitte einordnen muss, rechtzeitig den Blinker setzen muss und sich vor dem Abbiegen durch zweifachen Schulterblick vergewissern muss, dass auch niemand hinter ihm überholt. Kommt es dennoch zu einem Unfall, muss er beweisen, dass er allen Pflichten nachgekommen ist – und das ist oftmals das größte Problem. Natürlich darf ein nachfolgendes Fahrzeug nicht zum Überholen ansetzen, wenn erkennbar ist, dass abgebogen werden soll. Selbst bei nur unklarer Verkehrslage ist dies nicht gestattet. Trotzdem liegt der Schwerpunkt der Haftungsverteilung meist bei dem Abbieger. So hat das Landgericht Magdeburg kürzlich sogar einem Geschädigten, der sogar im Überholverbot (durchgezogene Linie) versucht hat, ein nach links abbiegendes Fahrzeug zu überholen, trotzdem noch 50% seines Schadens zugesprochen. Beide Unfallbeteiligten hatten nach Ansicht des Gerichts in gleich schwerer Weise gegen die StVO verstoßen: Der Linksabbieger hatte verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahren, hätte also nicht abbiegen dürfen, außerdem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Überholer hatte gegen das Überholverbot verstoßen Landgericht Magdeburg, Urteil vom 06.10.2011 – 10 O 1030/11).
RA Florian Sakolowski