Kosten für Kostenvoranschlag erstattungspflichtig. Das AG Gronau hat mit Urteil vom 27.10.12 ( Az. 1C 148/11) entschieden, dass die eintrittspflichtige Versicherung bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze ( zirka 750,00 EUR) die Kosten eines Kostenvoranschlages zu bezahlen hat. Diese Entscheidung bestätigt die zwischenzeitlich herrschende Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Kostenvoranschlages.
S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt