Das AG Freudenstadt entschied mit Urteil vom 11.10.12 ( Az. 4 C 607/11), dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten eines sog. “Ferngutachtens” nicht erstatten muss.
“Ferngutachten” sollen zentral erstellt werden. Die Schadenaufnahme erfolgt durch den Werkstattmitarbeiter “ferngesteuert” mittels Kamera. Das Gutachten wird dann irgendwo in, zZt. noch Deutschland, erstellt. Das dies den Anforderungen an ein neutrales und korrektes Gutachten nicht entspricht, liegt auf der Hand, weshalb die Entscheidung des AG Freudenstadt nur als logisch zu bezeichnen ist.
Werkstätten, welche sich auf diese dubiose Gutachtenerstellung einlassen, müssen dann anschließend ihren Kunden erklären, dass diese auf den Sachverständigenkosten sitzen bleiben.
S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt