Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt (Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13). Die Vorinstanz hatte dies noch anders gesehen, was für heftige Diskussionen sorgte, ob so eine Helmpflicht quasi durch die Hintertür eingeführt wird (wir berichteten).
Das Urteil liegt im Volltext zwar noch nicht vor, dennoch ist jetzt schon klar, dass diese Entscheidung zeitlich nur begrenzt Wirkung entfalten wird. Der Bundesgerichtshof begründet das Urteil damit, dass es keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt und dass es zum Zeitpunkt des Unfalls kein allgemeines Verkehrsbewusstsein gegeben habe, wonach das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar ist. Auch würden innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Helm tragen. Diese Zahl dürfte aber stetig steigen.
RA Florian Sakolowskiv