Laut Landgericht Heilbronn können Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden.
Zu diesem Ergebnis gelangt das Landgericht Heilbronn aufgrund einer „umfassenden Interessen- und Güterabwägung“. Entscheidend sei, dass die Aufzeichnung an sich schon gegen geltendes Recht verstoße. So stelle die Aufzeichnung vorliegend einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Außerdem verstoße die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam in einem Privatfahrzeug gegen die § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG. Dem Interesse an der Aufklärung eines Verkehrsunfalls komme, so das Landgericht, dagegen kein so starkes Gewicht zu, dass dieses eine Verwertung rechtfertigen würde (LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015 – I 3 S 19/14).
RA Florian Sakolowski