Mit Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 104 C 3141/14) hat das AG Mitte in Berlin die Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach allein auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK die Rechnung eines Sachverständigen nicht gekürzt werden kann, diese Befragung aber sehr wohl dafür herangezogen werden kann um zu prüfen, ob die Sachverständigenkosten überhaupt über den üblichen Preisen liegen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten sogar noch unter den Werten der BVSK Honorarbefragung lagen und somit auf jeden Fall erstattungsfähig sind.
Des Weiteren hat das AG Mitte der Auffassung der Versicherung, bei einem Schaden über 880,00 EUR brutto zzgl. 100,00 EUR Wertminderung, sei es gar nicht erforderlich gewesen, einen Gutachter zu beauftragen, eine klare Absage erteilt. Die sog. Bagatellgrenze ist jedenfalls bei 750,00 EUR brutto überschritten.
S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht