Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot teilweise unwirksam sind.
Hintergrund war der Fall einer Autokäuferin, die beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw kaufte, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit der Klage verlangte sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Korrosionsschäden. Beim Kauf wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Autohändlers vereinbart, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008 entsprachen, mit folgendem Inhalt:
„VI. Sachmangel – 1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […] 5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung – 1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […] 5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“
Der BGH ist der Auffassung, dass diese Regelungen widersprüchlich sind, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, ob der Käufer Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.
Laut Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der AGB sollen Ansprüche wegen Sachmängeln zwar schon nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht nicht mehr bestehen. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Nach Auffassung des BGH geben diese AGB somit keine eindeutige Antwort darauf, innerhalb welcher Frist der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann. Die Klausel ist damit unwirksam.
Verkäufer sind also im Zweifel bei einer Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr nicht „aus dem Schneider“, sofern eine entsprechende Klausel verwendet wird.
Urteil des BGH vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14
RA Florian Sakolowski