Konsum von Kräutermischungen rechtfertigen Entzug der Fahrerlaubnis

VG Trier, Beschluss vom 31.März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR

Schon einmaliger Konsum von Kräutermischungen, die als „harte Drogen“ qualifizierten Wirkstoff enthalten, rechtfertigen Entzug der Fahrerlaubnis

Der Antragsteller geriet in eine Polizeikontrolle und wurde, da er sich währenddessen auffällig verhielt, zur Wache mitgenommen. Die dort entnommene Blutprobe ergab die Aufnahme verschiedener synthetischer Cannabinoide, u.a. JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat. Aus diesem Grund und wegen des damit einhergehenden erheblichen Gefahrenpotentials ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst.

Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen wurde, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies die zuständige Kammer des VG Trier mit Beschluss vom 31. März 2015 nun als unbegründet zurück (Az.: 1 L 669/15.TR). Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (sogenannter harter Drogen) – unabhängig von der Höhe und unabhängig von eine Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand – regelmäßig die Fahreignung ausschließe. An diese normative Wertung sei das Gesetz gebunden. Hintergrund der Regelung sei, dass im BtmG genannten Stoffe wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Ferne bestehe eine erhebliche Gefahr für problematische Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle. Bei synthetischen Drogen könne der Konsument zudem nicht wissen, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme. Das Gericht meint, wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein als unmöglich machten. Aufgrund des stark erhöhten Gefährdungspotentials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC, denn von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige.

 

Dennis Mitra

Assessor