Für ein Absehen vom Fahrverbot reicht es nicht aus, wenn der Betroffene an jedem Wochenende seine Ehefrau besucht, die in einem 45 km entfernten Pflegeheim wohnt, wenn dieses mit der Bahn gut zu erreichen ist. Das gilt auch dann nicht, wenn das Pflegeheim vom Bahnhof nur „schwer“ zu erreichen ist. Der Betroffene könne notfalls ein Taxi nehmen – so das Kammergericht im Urteil vom 22.03.2015, 3 Ws (B) 132/15 – 122 Ss 38/15 (welches hier nachzulesen ist). Der Betroffene hatte noch weitere Argumente ins Feld geführt, so z.B. die Gewohnheit, seine Frau zu Arztbesuchen zu begleiten oder der Umstand, dass seine Eltern „zunehmend hilfsbedürftig“ seien und der Betroffene sich um sie kümmere. Da die Ehefrau aber in einem Pflegeheim für „betreutes Wohnen“ untergebracht war, erkannte das Kammergericht hier keine besondere Härte.
RA Florian Sakolowski