Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist allseits bekannt: wenn etwa nach einem Fahrzeugkauf innerhalb von sechs Monaten ein Mangel am Fahrzeug auftritt, so wurde bisher lediglich in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Wenn hingegen z.B. aufgrund der Art des Mangels nicht aufklärbar war, ob dieser schon bei Übergabe vorlag oder zumindest angelegt war, so ging dies dennoch zu Lasten des Käufers.
Der Bundesgerichtshof legt § 476 BGB nun großzügiger aus. Grund hierfür ist – mal wieder – das Europarecht: der EuGH legt die dem § 476 BGB entsprechende EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie anders aus, weswegen nun der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers erweitert werden muss, so der BGH.
Vorliegend ging es um einen BMW mit Automatikgetriebe, an dem nach fünf Monaten ein Defekt auftrat. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück; Landgericht und Oberlandesgericht vertraten aber die Auffassung, bei einem solchen Mangel komme auch ein Bedienungsfehler in Betracht, weswegen die Beweislastumkehr dem Kläger hier nicht weiterhelfe.
Der BGH sah das anders.
Der Käufer, und das ist neu, muss weder den Grund des Mangels – also für den Defekt am Automatikgetriebe – noch den Umstand beweisen, dass er dem Verkäufer auch zuzurechnen ist. Er muss lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards entspricht, die er vertragsgemäß vernünftigerweise erwarten durfte. Die Beweislast liegt nun also ausschließlich beim Verkäufer. Dieser muss beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, weil er ausschließlich durch ein Handeln oder Unterlassen des Käufers verursacht wurde.
Das wird in der Praxis aber nur selten gelingen.
RA Florian Sakolowski