Durch die Änderung des § 23a Abs. 1a StVO im Jahr 2017 ist ein umfassendes Benutzungsverbot von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen können, also insbesondere das Handy, egal wofür es benutzt wird, in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nach § 23a Abs. 1a StVO ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Die Regelung erfasst nicht nur sämtliche Handys und Smartphones, sondern alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, also z.B. auch Diktiergeräte, MP3-Player, DVD-Player, Notebooks usw.
Das Verbot der Nutzung des Handy gilt für den Fahrzeugführer. Das ist nicht nur der Fahrer eines PKW, LKW oder Motorrads, sondern auch ein Radfahrer. Verboten ist jede Benutzung eines elektronischen Telekommunikationsgerätes, wenn das Gerät dabei tatsächlich aufgenommen oder gehalten wird. Wird das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten, darf die Benutzung nur einen kurzen Blickkontakt erfordern. Weiterhin zulässig ist das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Touchscreens, soweit das Gerät nicht in die Hand genommen wird. Geht die Nutzung des Gerätes über die kurze Blickabwendung hinaus, ist dies verboten. Dieses Verbot gilt aber nicht für die Nutzung elektronischer Einpark- oder Rangierassistenten, sofern dies mit Schrittgeschwindigkeit erfolgt. Die Bußgelder wurden deutlich angehoben wurden: Sie reichen beim Führen eines Fahrzeugs von 100 € bis 150 € bei Gefährdung (mit Sachbeschädigung 200 €; beim Radfahren bis zu 55 €).
Rümmler & Collegen
Rechtsanwälte und Fachanwälte