Software im Auto mangelhaft: BGH bestätigt Anspruch des Käufers

Bei Neuwagenkäufen sollte man eigentlich sicher sein, dass das Auto prima in Schuss ist und bei Mängeln der Verkäufer dafür geradesteht. Doch da die Praxis oft anders aussieht, beschäftigen entsprechende Klagen zahlreiche Gerichte. Dass die moderne Technik die Rechtsarbeit zudem nicht unbedingt erleichtert, zeigt der folgende Fall, bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) urteilen musste, ob eine Warn Software einen Sachmangel darstellt.

Sachverhalt:

Ein Mann kaufte in einem Autohaus einen Neuwagen zum Preis von 38.000 EUR, der im September 2012 ausgeliefert wurde. Das Fahrzeug war mit einem Schaltgetriebe und einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung bis zu 45 Minuten lang abkühlen zu lassen. Als diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs wiederholt auftrat, verlangte der Käufer die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Die Entscheidung:

Der BGH stellte fest, dass das dem Käufer veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel aufwies. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert sich nichts, wenn – wie hier behauptet – der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (hier der Beklagte) zugleich auch Hersteller des Fahrzeugs ist. Zudem steht wegen dieses vom Käufer geltend gemachten Sachmangels dem Anspruch auf Nacherfüllung durch mangelfreie Ersatzlieferung nicht entgegen, dass er zunächst die andere Art der sogenannten Nacherfüllung – nämlich die Beseitigung des Mangels – verlangt hat.

Hinweis:

Die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich – anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts – nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen. Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de