Steht ein Lkw während eines Be- und Entladevorganges, stellt sich regelmäßig die Frage, ob bei streitwürdigen Vorfällen vom Betrieb des Fahrzeugs auszugehen ist – ein entscheidender Faktor, wenn es wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) um die Haftung nach einem Unfall geht.
Ein Lastkraftwagenfahrer war damit beschäftigt, sein Fahrzeug mittels einer sogenannten Elektroameise zu beladen. Ein Kollege belud seinerseits mit einer weiteren Elektroameise seinen Lkw, der genau daneben abgestellt war. Während der Beladevorgänge der beiden geriet der eine mit seiner Elektroameise gegen den Fuß des anderen, der sich hierdurch verletzte und daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte.
Das OLG sprach dem Verletzten unter Anrechnung einer Mitschuld von 1/3 eine Entschädigung zu, da die Beladungstätigkeit des anderen dem Betrieb des von ihm geführten Lkws zuzuordnen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „bei dem Betrieb“ weit auszulegen und greift bereits dann, wenn sich darin die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen somit durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt war. Schadensersatzansprüche sind demnach begründet, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Be- und Entladevorgänge werden allgemein zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs gerechnet, wenn und solange der Vorgang im inneren Zusammenhang mit dessen Funktion als Verkehrs- und Transportmittel erfolgt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Laden mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs selbst erfolgt. Entscheidender Gesichtspunkt ist bei Be- und Entladevorgängen, dass der Halter für die Gefahren haften soll, die das Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem dafür in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Entschädigungen musste hier also die Lkw-Haftpflichtversicherung leisten.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018 – 3 U 49/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de