Fracke -Methode: Frankfurt am Main novelliert seine Berechnungsgrundlage zu Mietwagenkosten nach Unfallschäden

Nach Verkehrsunfällen sind viele Geschädigte zeitweise auf einen Mietwagen angewiesen. Seine Berechnungsgrundlage, welche Kosten genau als Schadensersatz gegen die Unfallverursacher bzw. deren Versicherungen geltend gemacht werden können, hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG) nun im Rahmen mehrerer Berufungsverfahren angepasst. Es gilt als allgemein anerkannt, dass nach Verkehrsunfällen bei der Bereitstellung eines temporären Ersatzwagens nur solche Mietkosten ersatzfähig sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist dabei grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. Für die Bewertung des als normal geltenden Mietpreises griffen Gerichte bislang vorzugsweise auf Erhebungen der sogenannten Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzungsgrundlage zurück.
Das LG befand nun jedoch, dass beide Listen Schwächen aufwiesen. Nach seiner Ansicht sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif nicht etwa aus einer Liste, sondern aus dem arithmetischen Mittel beider zu errechnen. Die allgemeinen Berufungskammern des LG haben ihre Rechtsprechung daher nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass künftig die sogenannte „Fracke -Methode“ anzuwenden ist. Hierbei wird das arithmetische Mittel – also der Durchschnittswert – aus den Preisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage ermittelt.
Hinweis: Deutschlandweit ist die Rechtsprechung bei der Berechnung des zu ersetzenden
Mietwagentarifs leider uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines entsprechenden Durchschnittwerts beider Listen geschätzt – wie hier vom LG Frankfurt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadensersatzansprüchen. Das gilt es im Bedarfsfall dringend zu berücksichtigen, um auf Mietwagenkosten nicht sitzen zu bleiben.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.12.2018 – 2-01 S 212/17, 2-01 S 85/18 und 2-01
S 97/18
Fundstelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de