In Deutschland besteht Schulpflicht, und deshalb haben Eltern ihre Kinder auch anzuhalten, dieser entsprechend nachzukommen. Dass ein sich hartnäckig weigernder Teenager jedoch nicht immer zum Schulbesuch gezwungen werden kann, musste das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) im folgenden Fall einsehen.
Die Eltern des betreffenden minderjährigen Mädchens, das bei seiner Mutter lebt, waren geschieden. Die Mutter, von Beruf Gymnasiallehrerin, hatte den Beruf nach kurzer Tätigkeit aufgegeben und arbeitet heute als freie Sängerin und „Coach zur Persönlichkeitsentwicklung über Stimme“. Der Kindesvater hat seine Habilitation abgeschlossen und arbeitet. Die gemeinsame Tochter besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, aber nur bis zur sechsten Klasse. Seither weigert sie sich, zur Schule zu gehen. Es kam zur Schrägversetzung in die siebte Klasse einer Gemeinschaftsschule. Auch diese Schule besucht die junge Frau aber nicht. Ausführlich begründet hat sie gegenüber dem Ministerium und dem Gericht, dass sie die „selbstbestimmte Bildung“ bevorzuge. Das Gericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Maßnahmen gegen die Mutter zu ergreifen sind, die anders als der Vater das Verhalten der Tochter toleriert. Für das OLG liegt ein Fall der Kindeswohlgefährdung vor, denn die dazu erforderliche geistige wie seelische Beeinträchtigung des Kindes sei gegeben. Freies Lernen stehe im Alter dieses Kindes hinter einer Bildung durch die Schule zurück. Auch fehle es zu sehr an der Möglichkeit, das Gemeinschaftsleben in der Gesellschaft zu erlernen, wenn der Schulbesuch unterbliebe. Dennoch sah sich das OLG zu keinem Einschreiten veranlasst und übertrug die elterliche Sorge für den Bereich schulische Belange auf die Mutter allein. Die 14,5 Jahre alte Tochter habe zu stark zum Ausdruck gebracht, sich durch nichts davon abbringen zu lassen, ihre selbstbestimmte Bildung fortzusetzen. Zwangsmittel gegen die Mutter festzusetzen, werde das Verhalten der Tochter daher nicht beeinflussen und habe deshalb zu unterbleiben. Das Gericht hat sich also dem eisernen Willen des Kindes gebeugt.
Hinweis: Es bleibt stark zu hoffen, dass dieser Ausnahmefall nicht Schule macht.
Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2018 – 10 UF 176/18