Dass das Prinzip „Wer nicht hören kann, muss fühlen“ auch für Bundesländer gilt, bekommt aktuell das Land Baden-Württemberg zu spüren. Denn diesem setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) zum 01.07.2019 nicht zum ersten Mal eine Frist, um der Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart, dem Dieselfahrverbot, endlich nachzukommen.
Die von Baden-Württemberg vorgelegten Prognosen für die Jahresmittelwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigen auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenzwertüberschreitungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet auf. Das Land weigert sich dennoch ohne tragfähigen Grund, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen. Dass sich diese Überschreitungen mit den Alternativmaßnahmen – eine Busspur am Neckartor, eine Tarifreform des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart, Filtersäulen an den Messstellen sowie ein fotokatalytisch wirkender Asphalt und Fassadenanstrich – abstellen ließen, sei laut Ansicht des VG nicht dargelegt worden. Und so besteht es auf die Verpflichtung, im Luftreinhalteplan bereits jetzt Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V vorzusehen.
Bereits mit Urteil vom 26.07.2017 hatte das VG das Land dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan für dessen Landeshauptstadt Stuttgart um entsprechende Maßnahmen zu erweitern. Nachdem das Land trotz seiner gescheiterten Sprungrevision dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das VG das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und mit einer neuen Frist zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes von 10.000 EUR angedroht.
Auch hier sperrte sich das Land erfolglos – seine hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) zurückgewiesen. Folglich gab das VG nun auch dem erneuten Vollstreckungsantrag statt und hat nun eine Frist bis zum 01.07.2019 gesetzt, um die Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart endlich umgesetzt zu sehen. Und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung wieder nicht fristgerecht nachkommt, wird ein erneutes Zwangsgeld von 10.000 EUR angedroht.
Hinweis: Bei dem bisherigen Verlauf der Geschichte ist davon auszugehen, dass auch dieser Beschluss nicht einfach akzeptiert und umgesetzt, sondern dagegen Beschwerde beim VGH eingelegt wird.
Quelle: VG Stuttgart, Beschl. v. 26.04.2019 – 17 K 1582/19
Fundstelle: www.vgstuttgart.de