In den meisten Fällen sind Vereinbarungen über Wettbewerbsverbote für Arbeitgeber nur mit entsprechenden Entschädigungen für den Arbeitnehmer durchsetzbar. Im folgenden Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, war eine neue Idee eines Arbeitgebers von Erfolg gekrönt.
Beide Vertragsparteien hatten im Arbeitsvertrag einen Vorvertrag vereinbart, in dem stand, dass auf Verlangen des Arbeitgebers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entsprechend vereinbart werden muss. Dieses Verlangen dürfe demzufolge jedoch nur gestellt werden, solange keine Partei den Vertrag gekündigt habe. Schließlich endete das Arbeitsverhältnis dann, ohne dass der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot verlangt hatte. Trotzdem forderte der Arbeitnehmer die Zahlung der sogenannten Karenzentschädigung. Ein Wettbewerbsverbot sei nur dann mit einem Arbeitnehmer vereinbart, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines halben Gehalts pro Monat (Karenzentschädigung) des Wettbewerbsverbots verpflichte. Schließlich klagte der Arbeitnehmer das Geld ein.
Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber nichts bezahlen musste, da kein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestand. Es gab lediglich einen Vorvertrag, der dem Arbeitgeber eine entsprechende Wahlmöglichkeit eröffnete. Und dieser Vorvertrag war auch wirksam, da er zeitlich auf die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses begrenzt war. Somit hatte der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit, sich für eine Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.
Hinweis: Die Vereinbarung eines Vorvertrags für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach dem BAG also dann zulässig, wenn der Arbeitgeber diese Option auf die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses bis zum Ausspruch einer Kündigung beschränkt – eine interessante Option für Arbeitgeber.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 10 AZR 130/18
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de