Kann die Mutter eines kleinen Kindes wegen dessen Betreuung nicht arbeiten, kann sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater haben, von dem sie getrennt lebt. Das gilt zunächst einmal unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Dass sich die Situation der verheirateten bzw. geschiedenen Mutter von der ledigen dennoch unterscheidet, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hatte sich schon vor der Geburt vom Kindesvater getrennt. Mit einem neuen Partner lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt. Gegen den Unterhaltsanspruch berief sich der Kindesvater darauf, dass dieser nur jenen zustünde, die nicht in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebten. Das – so begründete er – gelte auch im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft.
Dies sah das OLG allerdings anders. Einer der Unterscheide zwischen dem Unterhaltsanspruch der ehelichen Mutter und der nichtehelichen bestehe gerade auch darin, dass dabei keine Rolle spiele, ob sie in einer neuen Partnerschaft lebe. Die entsprechenden gesetzlichen Regeln für den Unterhaltsanspruch ehelicher Mütter seien nämlich gerade nicht auf den Unterhalt für nichteheliche Mütter anzuwenden. Der Gesetzgeber habe hierzu nämlich keine entsprechende Anwendung angeordnet. Der Mutter wurde deshalb Unterhalt zugesprochen, obwohl sie in einer neuen Partnerschaft lebte.
Hinweis: Zwischen dem Unterhaltsanspruch der ehelichen und der nichtehelichen Mutter bestehen auch ansonsten gravierende Unterschiede. Es ist deshalb angezeigt, fachkundigen Rat einzuholen, wenn sich eine entsprechende Konstellation ergibt.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.05.2019 – 2 UF 273/17
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