Werden Fundsachen nicht korrekt weitergeleitet, kann dieser Umstand als Unterschlagung empfindliche Folgen haben. Und das gilt auch im Arbeitsrecht, wie der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) beweist.
Ein Arbeitnehmer des Landes Nordrhein-Westfalen war als Pförtner bei einer Polizeidienststelle eingesetzt. Eine Frau gab bei ihm einen 100-EUR-Schein ab, den sie gefunden hatte. Den Schein gab der Pförtner allerdings nicht weiter. Daraufhin wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Angestellte behauptete, er habe den Geldschein nicht angenommen. Trotzdem kündigte ihm das Land das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte der Angestellte – vergeblich.
Die Kündigung war auch in den Augen des LAG durchaus wirksam. Es handelt sich um eine Verdachtskündigung wegen des dringenden Tatverdachts der Unterschlagung des Geldscheins. Nach der Befragung der Finderin im Zeugenstand war das LAG der festen Überzeugung, dass diese den Schein bei dem Angestellten abgegeben hatte. Da half dem Mann auch seine 30-jährige Betriebszugehörigkeit nichts.
Hinweis: Besteht demnach ein dringender Verdacht, dass ein Pförtner einer Polizeistation einen bei ihm abgegebenen, gefundenen Geldschein nicht weitergegeben hat, rechtfertigt dies eine fristlose Verdachtskündigung. Das Urteil sollte eine Mahnung an Arbeitnehmer sein, die gefundene Dinge unterschlagen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.06.2019 – 6 Sa 994/18
Fundstelle: www.lag-duesseldorf.nrw.de