Restwertermittlung: Autohäuser haben auch Angebote aus Restwertbörsen zu beachten

Nach einem Unfall folgt die Restwertermittlung in den meisten Fällen allgemeinen Grundsätzen. Unter anderem sorgt eine sogenannte Schutzwürdigkeit dafür, dass ein Geschädigter die auf dem regionalen Markt ermittelten Restwerte lediglich zu beachten hat. Dass für Pkw-Profis hier aber ein durchaus weiter gefasster Rahmen gilt als für privat Geschädigte, zeigt der folgende Fall, der erst vom Bundesgerichtshof (BGH) final entschieden werden konnte.

Ein im Eigentum eines Autohauses stehender Pkw wurde bei einem Verkehrsunfall stark beschädigt. Das Autohaus beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Dieser ermittelte den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter mit 9.500 EUR. Das Autohaus stellte das Gutachten dann der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Verfügung und bezifferte auf dessen Basis seine Schadensersatzansprüche. Die Versicherung legte dem Autohaus dann jedoch ein Restwertangebot eines nicht regionalen Restwertaufkäufers von über 17.000 EUR vor und rechnete auf dieser Basis die Ansprüche auch ab. Dumm nur, dass das Autohaus vor Eingang dieses höheren Restwertangebots das Unfallauto bereits für 9.500 EUR an den regionalen Restwertaufkäufer verkauft hatte.

Nach Auffassung des BGH muss sich das Autohaus durchaus das höhere Restwertangebot zurechnen lassen, weil ihm die Inanspruchnahme des Restwertmarkts im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten war. Für das auf diesem Gebiet gewerblich tätige Autohaus stellt es keineswegs eine unzumutbare Mühe dar, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ein entsprechendes Angebot einzustellen. Es ist in der Situation des Autohauses vielmehr nach objektiven, wirtschaftlichen Gesichtspunkten eher unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung diese Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.

Hinweis: Die Entscheidung ist für die Berücksichtigung von Restwerten von besonderer Bedeutung. Der BGH argumentiert mit einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Danach ist einem Unternehmen, das sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, eine Schutzwürdigkeit dergestalt nicht gegeben, dass der Geschädigte die auf dem regionalen Markt ermittelten Restwerte lediglich zu beachten hat.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.06.2019 – VI ZR 358/18
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de