Neuanstellung nach 22 Jahren: Sachgrundlose Befristung ist zulässig

Im Arbeitsrecht gilt: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer in den letzten Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Was das jedoch im Detail bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem folgenden Urteil konkretisiert.

Eine Frau war von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsbearbeiterin im Bereich Kindergeld beschäftigt. Rund 22 Jahre später wurde sie von derselben Arbeitgeberin erneut eingestellt – dieses Mal als Telefonberaterin im Servicecenter mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag. Als dieser Vertrag ausgelaufen war, klagte die Mitarbeiterin und berief sich dabei auf das Vorbeschäftigungsverbot.

Schließlich dürfe nach dem Gesetzeswortlaut ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund nur mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden, der noch niemals zuvor beschäftigt worden ist. Mit dem Argument kam sie allerdings nicht weiter.

Das Arbeitsverhältnis hatte auch nach Meinung des BSG mit Ablauf der Befristung geendet. Die sachgrundlose Befristung war in diesem Fall nicht unwirksam, obwohl 22 Jahre vorher schon einmal ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Denn das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Das war hier der Fall, da die letzte Beschäftigung der Arbeitnehmerin schon 22 Jahre zurücklag. Somit war die Befristung rechtmäßig und hatte das Arbeitsverhältnis beendet.

Hinweis: Eine sachgrundlose Befristung nach einer Vorbeschäftigung ist also möglich, wenn ein Arbeitnehmer erst 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut vom selben Arbeitgeber eingestellt wird.

Quelle: BAG, Urt. v. 21.08.2019 – 7 AZR 452/17
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de