Der Bundesgerichtshof (BGH) war im Folgenden mit zwei nahezu im Kernpunkt deckungsgleichen Fällen beschäftigt. Denn gleich zwei Autokäufer beklagten eine mangelnde Klarheit in Sachen Widerrufsrecht. Wenn Sie meinen, dass ein solcher Zufall auch dafür sprechen könne, dass hier etwas im Argen liegt, lesen Sie selbst.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Käufer. Beide Käufer erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug unterschiedlicher Marken und meinten, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben. Schließlich sei darin nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden. Aufgrund ihres wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hielten sie sich daher auch nicht mehr an ihre Kaufverträge gebunden.
Der BGH entschied jedoch anders, und zwar, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind und auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden. In beiden Verfahren sei die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden – die beiden Käufer hatten ihr Widerrufsrecht somit nicht fristgerecht ausgeübt. Die mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie lediglich mit 0 EUR angegeben wird.
Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher – und dieser gilt als rechtlicher Maßstab – dahin verstanden, dass im Fall des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen seien. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden, denn dieses gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei einer Vertragskündigung.
Hinweis: Der BGH weist daraufhin, dass es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de