Kinder, die eine Ausbildung durchlaufen, haben auch nach Erreichen der Volljährigkeit gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser steht ihnen zu, bis sie wirtschaftlich selbständig sind, das heißt, eine Ausbildung abgeschlossen haben und ihr eigenes Geld verdienen. Der Anspruch setzt voraus, dass sie einigermaßen zielstrebig ihre Ausbildung durchlaufen. Was es weiterhin zu beachten gibt, zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im folgenden Fall.
Ein Vater hatte vor dem Jugendamt eine Urkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen minderjährigen Sohn errichten lassen. Als der Sohn volljährig geworden war, wollte der Vater, dass der Sohn auf die Rechte aus dieser Urkunde verzichtet. Der Sohn machte geltend, er studiere, und ließ dem Vater seinen Bafög-Bescheid zukommen. Das reichte dem Vater jedoch nicht – er leitete ein gerichtliches Verfahren ein, damit der Sohn ihm mitteile, wie genau es um dessen Finanzen bestellt sei. Insbesondere machte der Vater zudem geltend, der Sohn habe ihn darüber zu informieren, wie es der – vom Vater geschiedenen und wieder verheirateten – Kindesmutter wirtschaftlich gehe. Letzteres, so der Sohn, sei nicht von ihm zu erledigen; hierzu habe sich der Vater direkt an die Mutter zu wenden.
Das OLG gab jedoch dem Vater recht. Für dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ist – anders als beim minderjährigen Kind – die wirtschaftliche Situation beider Elternteile relevant. Deshalb muss jeder Elternteil wissen, welche Einkünfte der andere Elternteil erzielt, um seinen Anteil am Bedarf des Kindes errechnen zu können. Nur: Wie kommt er an diese Information? In der Rechtsprechung ist nicht eindeutig geklärt, ob ein Elternteil vom anderen direkt diese Auskunft verlangen kann. Davon unabhängig müsse das Kind, das Unterhalt von einem Elternteil verlangt, dafür Sorge tragen, dass dieser Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils erhalte.
Hinweis: Kommt das Kind der Pflicht, die Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils zu erteilen, nicht nach, kann es dazu kommen, dass ihm der Unterhaltsanspruch versagt wird.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 UF 96/19
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