Arbeitsvertragliches beim Dienstfahrrad

Wer meint, dass bei einer Überlassung eines Dienstfahrrad alles einfacher und entspannter abläuft als bei der motorisierten Vierradvariante, der irrt. Dass auch hier Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht landen, zeigt der folgende Fall, den das Arbeitsgericht Osnabrück (ArbG) entscheiden musste.

Ein Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin ein geleastes Dienstfahrrad für 36 Monate zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde das Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin um den Betrag der Leasingraten reduziert. Ebenso hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber berechtigt war, das Dienstfahrrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Ebenso sollte bei Zeiten ohne Arbeitsentgelt, also beispielsweise bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, dieselbe Möglichkeit bestehen. Sofern der Arbeitgeber von seinem Herausgaberecht keinen Gebrauch machte, war die Mitarbeiterin verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen. Dann wurde die Frau krank und der Arbeitgeber versuchte, die Leasingraten für die Zeit nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung einzuklagen – vergeblich.

Denn laut ArbG war der Vertrag über das Fahrrad an dieser Stelle rechtswidrig. Das Diensfahrrad war letztendlich auch nur als Sachbezug Teil der Vergütung der Arbeitnehmerin. Allerdings musste die Mitarbeiterin nicht damit rechnen, auch bei der längeren Arbeitsunfähigkeit die Leasingkosten zu tragen. Das war unangemessen – damit war die Klausel unwirksam.

Hinweis: Eine Klausel in einem Dienstfahrrad – Vertrag ist also unwirksam, wenn darin steht, dass der Mitarbeiter auch dann die Leasingrate trägt, wenn er wegen einer längeren Erkrankung keinen Vergütungsanspruch mehr hat.

Quelle: ArbG Osnabrück, Urt. v. 13.11.2019 – 3 Ca 229/19
Fundstelle: www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de