Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) bewahrheitet sich das alte Sprichwort „Das Recht ist für die Schlauen da“. Dass das getroffene Urteil einem schlauen Verbraucher zu einer satten Geldsumme verholfen hat, sollte Warnschuss genug sein für Unternehmen, die mit schier „unwiderstehlichen Angeboten“ auf Kundenfang gehen. Aber: Lesen Sie selbst.
O2, Kernmarke von Telefónica Deutschland, bot vor vielen Jahren zwei Alttarife unter dem Schlagwort „Easy Money“ an. In dessen Prepaidtarifen „LOOP Mobile Option“ und „LOOP Classic“ erhielt der Angerufene dabei pro Gesprächsminute zwei Cent gutgeschrieben. Ein Mann war Eigentümer und Besitzer von insgesamt 508 dieser Loop-SIM-Karten mit dieser Easy-Money-Funktion. Über das Guthaben von Vorbesitzern der SIM-Karten, Aufladen der Karten via Überweisungen von Girokonten, Aufladen über gekaufte Loop-UP-Karten und natürlich die Gutschriften bei Anrufen hatte er auf den Karten schließlich ein Gesamtguthaben von knapp 225.000 EUR angesammelt. Dann aber kündigte die Telefongesellschaft die Kartentarife und sperrte sie. Der Mann hingegen verlangte seine 225.000 EUR.
Und das OLG entschied nun, dass die Telefongesellschaft tatsächlich das Guthaben nebst Zinsen auszahlen muss. Ob der Mann das Guthaben in rechtmäßiger Art und Weise erhalten hat, spielte dabei keine Rolle mehr, da die Telefongesellschaft einen entsprechenden Sachverhalt zu spät vorgetragen hatte.
Hinweis: Guthaben auf Telefon-Prepaid-Karten sind von den Telefongesellschaften bei Beendigung des Vertrags auszahlen. Prüfen Sie das beim Auslaufen eines solchen Vertrags.
Quelle: OLG München, Urt. v. 12.12.2019 – 8 U 178/19
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de