Dass ein Tarifvertrag nicht nur Gutes für Arbeitnehmer beinhaltet, musste ein Schreiner erfahren.
Denn er musste sich einer Abmahnung erwehren, die er wegen der Verweigerung einer amtsärztlichen
Untersuchung kassiert hatte. Lesen Sie hier, was das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) dazu sagte.
Der Schreiner wies bereits erhebliche Arbeitsunfähigkeitstage auf und durfte nicht mehr als zehn Kilo
heben. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung – der
„TV-L“. Und genau darin stand auch der Passus, laut dem sich sein Arbeitnehmer bei einer begründeten
Veranlassung durch einen Amtsarzt untersuchen lassen müsse. Schließlich erhielt der Mann auch von
seinem Arbeitgeber die Aufforderung, beim Amtsarzt vorstellig zu werden. Wegen der bestehenden
Arbeitsunfähigkeit sah sich der Schreiner allerdings nicht dazu verpflichtet, wofür er dann eine
Abmahnung bekam, gegen die er hier klagte.
Die Abmahnung blieb allerdings in seiner Personalakte – entschied das LAG. Das Recht des
Arbeitgebers aus dem TV-L, eine amtsärztliche Untersuchung vom Arbeitnehmer zu verlangen, knüpft an
keine weiteren Voraussetzungen an – wie beispielsweise an die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Schon
nach dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift war es nicht Voraussetzung der amtsärztlichen
Untersuchung, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Untersuchung arbeitsfähig sei. Deshalb waren die
Anordnung des Arbeitgebers und die daraufhin erteilte Abmahnung in den Augen des LAG in Ordnung.
Hinweis: Eine generelle Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung gibt es
in den deutschen Arbeitsgesetzen zwar nicht. Aber hier bestand die Besonderheit, dass Tarifverträge aus
dem öffentlichen Bereich eine solche Verpflichtung vorsehen. Und diese Tarifverträge gelten für eine
Vielzahl von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.
Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 19.05.2020 – 7 Sa 304/19
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de