Fiktive Abrechnungen sind nach Unfallschäden immer wieder Fälle für die Gerichte. Auch in diesem Fall musste sich das Landgericht Magdeburg (LG) mit der Frage befassen, wann ein Verweis auf eine Reparaturmöglichkeit in einer Vertragswerkstatt des Herstellers in der Nähe seines Wohnorts zulässig ist.
Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Reparaturkosten erstellen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verwies ihn allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer in seiner Nähe befindlichen Vertragswerkstatt. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug dennoch in einer freien Werkstatt reparieren und legte eine Reparaturkostenrechnung nicht vor. Die Haftpflichtversicherung zahlte den sich aus dem Prüfbericht ergebenden Nettoreparaturkostenbetrag. Der Geschädigte klagte die Differenz zu den sich aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten resultierenden Nettoreparaturkosten ein.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da der fiktiv abrechnende Geschädigte mit der Zahlung der Reparaturkosten laut Prüfbericht bereits vollständig entschädigt wurde. Da der Geschädigte auf eine Vertragswerkstatt verwiesen wurde, liegt auch eine technische Gleichwertigkeit bezüglich der im von ihm eingeholten Gutachten ermittelten Reparaturkosten vor. Der von der Versicherung vorgenommenen Schadenabrechnung wurden die konkreten Lohnkosten und Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt. Die Versicherung musste ihm auch nicht ein konkret annahmefähiges Angebot zur Reparatur seines Fahrzeugs vorlegen. Die Vorlage eines Prüfberichts reiche völlig aus.
Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geschädigter eines zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als drei Jahre alten Fahrzeugs sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss. Die Besonderheit in diesem Fall liegt jedoch darin, dass der Verweis auf eine vom Wohnort des Geschädigten 18 km entfernte Vertragswerkstatt erfolgte. Ob allerdings die vom LG vertretene Rechtsansicht vor der obergerichtlichen Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 19.03.2021 – 1 S 213/20
Fundstelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de