Tod vor Scheidung- besteht Erbanspruch?

Wurden keine anderen erbrechtlichen Verfügungen getroffen, beerbt der überlebende Ehegatte im Erbfall den anderen. Dieser Erbanspruch entfällt natürlich dann, wenn die Ehe vor dem Tod geschieden worden ist. Was nun aber gilt, wenn sich der Tod in ein laufendes Scheidungsverfahren drängt, musste hier das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.

Nach der Trennung der Eheleute wurde zunächst das Scheidungsverfahren eingeleitet. Beide Ehegatten einigten sich über den für die Zeit der Trennung zu zahlenden Unterhalt, führten die Vermögensauseinandersetzung durch und klärten, dass kein Versorgungsausgleich stattfinden solle. Das Scheidungsverfahren betrieben sie jedoch nicht weiter. Und es kam, wie es kommen musste: Zehn Jahre später starb einer der Ehegatten, ohne dass er vom anderen geschieden war.

Generell gilt: Verstirbt ein Ehegatte, der selbst den Scheidungsantrag eingereicht oder dem des anderen Ehegatten zugestimmt hat, und lagen zum Todeszeitpunkt alle Scheidungsvoraussetzungen vor, wird die Ehe erbrechtlich wie bereits geschieden behandelt, es besteht also kein Erbanspruch. Denn nur, weil aufgrund unvermeidbarer (oder auch vermeidbarer) Wartezeiten bei behördeninternen Abläufen ein scheidungswilliger Ehegatte zum Todeszeitpunkt eben noch nicht geschieden war, soll er erbrechtlich nicht als „verheiratet verstorben“ behandelt werden.

Hier aber erklärte das OLG den überlebenden Ehegatten zum Erben. Ist die Ehe scheidungsreif, die Scheidung bisher jedoch unterblieben, weil die Ehegatten selbst das Verfahren nicht betreiben, lässt dies nach langer Verfahrensdauer erkennen, dass der Scheidungswille wohl nicht (mehr) bestanden habe. Dies sei dem Fall gleichzustellen, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. Also wurde in diesem Fall der andere Ehegatte zum Erben.

Hinweis: Verzögert sich das Verfahren, weil die Ehegatten über die Folgen der Scheidung verhandeln und so eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, läge der Fall anders. Denn dann wäre der Scheidungswille eindeutig noch vorhanden gewesen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2021 – 10 W 33/20

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