Bei Autos ist es nur ausnahmsweise der Fall, dass sie mit steigendem Betriebsalter an Wert gewinnen. Und so sah sich der Geschädigte im folgenden Fall des Landgerichts Freiburg (LG) auch dem Vorwurf ausgesetzt, sich während der Reparatur seines älteren Fahrzeugs zu Unrecht einen klassengleichen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung erlaubt zu haben.
Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2020 kam es zu einem Schadensersatzprozess zwischen dem Unfallgeschädigten und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Unter anderem ging es dabei um die Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für die Zeit, in der sich das Fahrzeug des Klägers in Reparatur befand. Erstinstanzlich nahm das Amtsgericht (AG) bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten eine Herabstufung um eine Mietwagenklasse vor, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits zehn Jahre alt war. Die entsprechende Berufung des Klägers musste das LG bewerten.
Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung des AG, denn die Herabstufung um eine Mietwagenklasse sei bei einem zehnjährigen Fahrzeug durchaus zulässig. Bei einem solchen Fahrzeug seien gegenüber einem klassengleichen Neufahrzeug die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich. Es verstieße daher gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, in derartigen Fällen den Ausgleich auf Grundlage der Mietwagenklasse von aktuellen Modellen zu gewähren. Nach Auffassung des LG sei es dem Unfallgeschädigten in einem solchen Fall möglich und zumutbar, entweder ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst aufzuwenden.
Hinweis: In Teilen der Rechtsprechung wird aber auch vertreten, dass eine Herabstufung nicht in Betracht kommt. Denn anders als bei der Bemessung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung komme es bei den Mietwagenkosten auf eine konkrete Schadensberechnung an. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht aber aufgrund der Ausstattung bzw. des Alters des Fuhrparks der Mietwagenunternehmen kaum jemals überhaupt die Möglichkeit offen, ein altersmäßig vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Denn die Flotten von Mietwagenunternehmen sind praktisch durchgehend mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge von den Mietwagenunternehmen mit relativ hoher Fluktuation nach kurzer Laufzeit abgegeben werden.
Quelle: LG Freiburg, Urt. v. 18.03.2021 – 3 S 98/20