Wenn Eltern ihre Erziehungsvorstellungen gegen den Willen eines Heranwachsenden durchsetzen wollen, ist das nicht immer leicht. Umso schwieriger ist es, wenn die Eltern getrennt leben und nicht an einem Strang ziehen. Unter solchen Umständen musste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit einem 15-Jährigen befassen, der sich weigerte, den Umgang mit seinem Vater auszuüben.
Ein Kind selbst kann nicht gerichtlich verpflichtet werden, den Umgang wahrzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu drängen. Allerdings wird dies vom Obhutselternteil erwartet, denn das BGB regelt das einklagbare Rechtsverhältnis der Eltern untereinander – besonders die dort enthaltene Wohlverhaltensklausel. Die Mutter habe demnach also auch auf einen schon 15-Jährigen erzieherisch einzuwirken, damit er seine Widerstände abbaut und eine positive Einstellung zum Vater gewinnt. Das gelte auch dann, wenn der Sohn seinen Vater „schwierig“ finde, denn auch solche Auseinandersetzungen im Eltern-Kind-Verhältnis fördern die kindliche Entwicklung. Hier hatten die Richter jedoch den Eindruck, dass die Mutter allein den kindlichen Willen respektiere, den Umstand als alleinige Sache zwischen ihm und dem Vater anzusehen.
Doch darauf nahm das OLG keine Rücksicht und wies vielmehr auf die altersspezifischen Verhaltensweisen eines Teenagers hin, denen Eltern entsprechend erzieherisch entgegenzuwirken haben. Dass die Mutter nun befürchtet, ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen, wenn der Sohn die Termine boykottiere, war in der Tat nicht unbegründet. Denn klappe der Umgang nicht, wird vermutet, dass die Mutter ihre genannten Pflichten verletzt habe. Zu ihrer eigenen Entlastung müsse sie dann konkret vortragen, was sie konkret unternommen und wie sie erzieherisch eingewirkt habe, um den 15-Jährigen zur Wahrnehmung des Umgangs zu bewegen.
Hinweis: Ein Ordnungsgeld kann nur verhängt werden, wenn eine Reihe formeller Voraussetzungen erfüllt sind. Eine schriftliche Umgangsvereinbarung beim Jugendamt würde dafür beispielsweise nicht genügen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2021 – 9 UF 39/21
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