Bestand laut Gutachten an einem durch einen Unfall beschädigten Fahrzeug mindestens ein Vorschaden, liegt die gegenteilige Beweislast beim betreffenden Halter. Beim Erstbesitz sollte dies ein Leichtes sein, doch wie verhält es sich mit der Beweis- und Darlegungslast, wenn das Fahrzeug zuvor einem anderen gehört hat?
Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) musste diese Zwickmühle lösen. Der Pkw des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrerseite beschädigt. Um die Schadenshöhe zu ermitteln, beauftragte er einen Sachverständigen, der die Reparaturkosten auf etwa 13.000 EUR schätzte. Aus dem Gutachten ergab sich, dass das Fahrzeug Vor- und Altschäden hatte, unter anderem auch im Bereich der durch den Unfall beschädigten Fahrertür. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wandte daraufhin ein, dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht unfallbedingt seien. Das erstinstanzliche Landgericht stimmte diesem Einwand zu. Doch damit begnügte sich der Kläger nicht – zu seinem Glück.
Das OLG gab der Berufung des Geschädigten statt. Denn dieser hatte glaubhaft vorgetragen, dass in seiner Besitzzeit bis auf einen Unfallschaden im Heckbereich keine weiteren Schäden entstanden sind. Das Gericht legte dar, dass ohne den Nachweis einer Reparatur von Vorschäden auch dann ein Ersatzanspruch begründet ist, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das betreffende Unfallereignis verursacht worden sind. Selbst wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, kann bei genügenden Anhaltspunkten eine Schadenbemessung durch Schadensschätzung erfolgen, wobei ein Abschlag vorzunehmen ist. Die zugesprochenen Reparaturkosten hat das Gericht aufgrund eines im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ermitteln lassen und dem Geschädigten zugesprochen.
Hinweis: Immer wieder wird bei Unfallschäden eingewandt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht unfallbedingt seien, da Vorschäden vorgelegen hätten. Es muss deshalb geprüft werden, ob der Unfallschaden eindeutig vom Vorschaden abgegrenzt werden kann, weil er einen anderen Fahrzeugbereich betrifft, oder aber es kann nachgewiesen werden, dass es um überlagerte Schadensbereiche geht, das heißt um Vorschäden gerade im Anschlussbereich bzw. um vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden.
Quelle: OLG Bremen, Urt. v. 30.06.2021 – 1 U 19/19
Fundstelle: www.oberlandesgericht.bremen.de