Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit dem Abgasskandal befassen. Es ist der Frage nachgegangen, ob die VW AG durch Managemententscheidungen zur Softwaremanipulation Schadensersatz zu leisten habe. Das behauptete zumindest eine Käuferin eines Skoda. Sie verlangte die Feststellung, dass die VW AG aufgrund der Softwaremanipulation zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dazu hatte sie in dem gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Leitungsebene der VW AG zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen habe, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen.
Diese Behauptung legte das OLG seiner Entscheidung zugrunde, da diese von der VW AG nur mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.
Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der VW AG führen allerdings die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und in den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge.
Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags an sich liegt. Hinweis: Die Entscheidung des OLG kann (leider) nicht als Grundsatzentscheidung angesehen werden, da sie allein auf der nicht ausreichend belegten Behauptung der VW AG im Prozess beruht.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18