Wer der Meinung ist, dass in Sachen Abgasskandal nach einem rechtmäßigen Softwareupdate alles in Butter sei, der irrt. Denn auch hier wartet die moderne Technik mit so einigen Tücken auf, wie auch das Landgericht Düsseldorf (LG) kürzlich feststellen musste. Bei einem VW Tiguan 2.0 TDI wurde ein mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmtes Softwareupdate aufgespielt. Allerdings funktionierte die Abgasreinigung auch nur bei Temperaturen zwischen 10 °C und 32 °C. Unter 10 °C, über 32 °C und ab einer Höhe von 1.000 Metern funktionierte die Abgasreinigung wiederum nicht.
Das LG verurteilte die VW AG deshalb dazu, dem betroffenen Käufer den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für den von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurückzunehmen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers vom sogenannten Dieselskandal betroffen war. Zwar hat die VW AG das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate bei dem Fahrzeug aufgespielt. Allerdings ist die Abgasreinigung durch das Update dergestalt programmiert worden, dass sich das beschriebene sogenannte „Thermofenster“ ergibt. Nach Auffassung der Kammer hätte die VW AG den Kläger aber über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Weil eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen nicht erfolgt ist, wurde dem Käufer ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen.
Zum einen war der Käufer durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden, zum anderen hielt das Gericht das Aufspielen des Software-Updates nicht für ausreichend. Aufgrund der durch das Thermofenster gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfügt das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften.
Hinweis: Dass die VW AG ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des Abgasskandals mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt hat, war für die Entscheidung der Kammer im Ergebnis ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2019 – 7 O 166/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de