Dass laut einem Sinnspruch nicht nur der bestraft wird, der zu spät kommt, sondern scheinbar auch jener, der zu spät kauft, ist Kernpunkt des folgenden Falls. In diesem hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG) nämlich darüber zu entscheiden, ob der Kauf eines Dieselfahrzeugs des Volkswagenkonzerns auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals zu Regressansprüchen führen kann. Der betreffende Käufer begehrte von VW für ein vom „VW-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug Schadensersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft.
Zu diesem Zeitpunkt waren aber nach Ansicht des OLG sowohl der Dieselskandal als auch der Umstand, dass VW die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann, seit mindestens einem halben Jahr bekannt gewesen. Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen daher nicht davon überzeugen lassen, dass der Käufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, hätte er gewusst, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.
Hinweis: Das Gericht hebt in seiner Entscheidung ausdrücklich hervor: Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrags ausscheiden.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 16.07.2019 – 9 U 567/19