Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte beim Oberlandesgericht Braunschweig eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG wegen des Abgasskandal erhoben. Laut letztem Stand des Bundesamts für Justiz haben sich ungefähr 446.000 Betroffene ins Klageregister eingetragen.
Auf Vermittlung des Vorsitzenden Richters haben sich die Verbraucherzentrale und VW am 28.02.2020 nun jedoch auf einen außergerichtlichen Vergleich verständigt. Danach verpflichtet sich die Volkswagen AG, Verbrauchern, die sich in das Klageregister der Musterfeststellungsklage eingetragen haben, eine Einmalzahlung zwischen 1.350 EUR und 6.257 EUR als Entschädigung für den entstandenen Schaden zu zahlen. Die Höhe der Entschädigungssumme beträgt etwa 15 % des Kaufpreises. Demnach wird von einer Gesamtentschädigungssumme in Höhe von 830.000.000 EUR ausgegangen.
Schadensersatz erhalten mit dem Vergleich jene Betroffenen, die bis zum 31.12.2015 ihr Fahrzeug gekauft haben, zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und sich in das Klageregister zur Musterfeststellungsklage eingetragen haben. Um den Vergleich abschließen zu können, müssen die Betroffenen eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II an VW schicken, nachdem VW den Betroffenen das Vergleichsangebot im Zeitraum vom 20.03. bis 20.04.2020 über eine Onlineplattform unterbreitet hat. Die Onlineplattform wird von einem Dienstleister von VW erstellt und betreut. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, den Vergleich über ein Callcenter zu schließen. Es ist davon auszugehen, dass ab Mitte März 2020 die Betroffenen, die sich im Klageregister angemeldet haben, ein Schreiben von VW erhalten, in dem sie über das Angebot informiert werden. Zugleich erhalten sie eine persönliche Identifikationsnummer, mit der dann auf der Onlineplattform unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer und Angabe des Kaufdatums die Ansprüche angemeldet werden können.
Nehmen die Betroffenen das Vergleichsangebot an, verzichten sie auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware gegenüber der VW AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen. Ausgenommen sind allerdings solche Ansprüche, die entstehen, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde – insbesondere dem Kraftfahrtbundesamt – die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird.
Da es sich um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, wird die Verbraucherzentrale die Musterfeststellungsklage zurücknehmen. Eine Abmeldung von der Musterfeststellungsklage ist für die Betroffenen daher nicht erforderlich.
Hinweis: Sollte der Betroffene das Vergleichsangebot von VW nicht annehmen, hat er die Möglichkeit, bis Oktober 2020 Klage gegen VW zu erheben. Dadurch, dass er sich zuvor in das Klageregister der Musterfeststellungsklage eingetragen hat, sind seine Ansprüche nicht verjährt, da insofern Hemmung eingetreten ist.