Im Jahre 2014 wird sich für die Autofahrer wieder einiges ändern. Hier teilen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen umfassend mit.
1. Punktereform
Ab dem 1. Mai 2014 gilt das reformierte Punktesystem für Verkehrsdelikte. Verstöße werden künftig je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten geahndet, statt wie bisher mit 1 bis 7 Punkten. Dafür ist der Führerschein nach 8 statt 18 Punkten weg.
Punkte für einzelne Delikte verjähren künftig für sich – unabhängig von neuen Eintragungen. Das dauert zweieinhalb Jahre (Delikte mit einem 1 Punkt), fünf Jahre (2 Punkte) oder zehn Jahre (3 Punkte). Die Möglichkeit zum freiwilligen Punkteabbau bleibt. Wer höchstens fünf Punkte hat, kann einmal innerhalb von fünf Jahren in einem Fahreignungsseminar einen Punkt loswerden.
Die bestehenden Flensburger Punkte werden automatisch wie folgt umgerechnet:
• 1-3 Punkte = 1 Punkt
• 4-5 Punkte = 2 Punkte
• 6-7 Punkte = 3 Punkte
• 8-10 Punkte = 4 Punkte
• 11-13 Punkte = 5 Punkte
• 14-15 Punkte = 6 Punkte
• 16-17 Punkte = 7 Punkte
• 18 plus X Punkte = 8 Punkte
Alte Punkte für Delikte ohne Verkehrsgefährdung werden gelöscht, weil es künftig dafür keine Punkte mehr gibt. Dazu zählt z.B. das Befahren einer Umweltzone ohne passende Plakette, Fahren ohne Kennzeichen oder Beleidigung im Straßenverkehr.
Auskunft über den neuen Punktestand muss beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragt werden. Das Formular findet sich auf der auf der Homepage des KBA , die Auskunft ist kostenlos. Wer schon einen neuen Personalausweis mit Datenchip hat, kann die Punktestand-Info auch online anfordern. Natürlich fragen wir für Sie in einem aktuellen Verfahren die Punkte auch ab.
2. Bußgelder
Ab 01. Mai 2014 steigen viele Bußgelder.
Handytelefonate am Steuer, Fahren mit Sommerreifen bei Schnee und Eis oder das Missachten der Kindersicherungspflicht kosten künftig jeweils 60 statt 40 Euro.
Wer sich der Anweisung eines Polizisten widersetzt, zahlt 70 statt 50 Euro. Für diese Delikte gibt es außerdem einen Punkt.
Ohne Punkt, aber mit höherem Bußgeld bestraft werden unter anderem unberechtigtes Befahren einer Umweltzone (80 Euro) sowie Verstöße gegen die Kennzeichen-Vorschriften (bis 65 Euro) oder gegen eine Fahrtenbuchauflage (60 Euro).
3. Warnwestenpflicht
Ab dem 1. Juli 2014 gehört in jedes Auto mindestens eine Warnweste. Sie muss die Europäische Norm ISO 20471 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. Bisher galt die Warnwestenpflicht nur für dienstlich genutzte Fahrzeuge. Tipp: Nicht nur eine, sondern Warnwesten für alle Insassen griffbereit im Auto vorhalten. Motorräder sind von der Pflicht ausgenommen.
4. Kfz- Steuer
Für alle Autos, die 2014 erstmals zugelassen werden, gilt eine niedrigere Freigrenze beim CO2-basierten Anteil der Kfz-Steuer, den es seit 2009 gibt. Der Grenzwert sinkt von 110 auf 95 Gramm Kohlendioxid (CO2) pro Kilometer. Für jedes Gramm CO2 mehr werden 2 Euro berechnet. Der hubraumabhängige Steueranteil bleibt gleich: Je angefangene 100 Kubikzentimeter fallen 2 Euro für Benziner und 9,50 Euro für Diesel an. Die Steuerbefreiung von maximal 150 Euro für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 entfällt zum 1. Januar 2014.
5. Reifendruckkontrolle
Ab November 2014 müssen alle Neuwagen mit einem automatischen Kontrollsystem für den Reifendruck ausgestattet sein. Diese Änderung wurde beschlossen, da laut Statistik 85 Prozent aller Reifenplatzer auf schleichenden Druckverlust des Pneus zurückzuführen sind.
6. Grüner Mittelstreifen
Die “Richtlinien für die Anlage von Landstraßen” (RAL) wurden vereinfacht. Künftig soll es nur noch vier Typen geben (Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen)
Fernstraßen, die ab 2014 neu angelegt, um- oder ausgebaut werden, bekommen einen breiten, grün eingefärbten Mittelstreifen zur klaren Trennung der Fahrtrichtungen. Außerdem sollen künftig auf Fernstraßen insgesamt drei Fahrstreifen die Regel sein. Die mittlere Spur dient abwechselnd mal in der einen, mal in der anderen Fahrtrichtung als Überholstreifen.
7. Lichtpflicht in der Schweiz
Ab dem Neujahrstag müssen in der Schweiz alle Fahrzeuge tagsüber mit Licht fahren. Entweder mit eingeschalteten Tagfahrleuchten oder mit Abblendlicht. Von der Lichtpflicht ausgenommen seien Fahrzeuge, die vor 1970 erstmals zugelassen wurden.