Auch nach legalem Cannabis- Konsum ist aus toxologischer Sicht das Führen eines Fahrzeugs ausgeschlossen.
Der zulässige Gebrauch von Cannabis zu Therapiezwecken durch eine ärztliche Verordnung stellt auch die Justiz vor immer wieder neue Fragen. Ob diese Droge wie bei der Allgemeinheit als solche zu behandeln oder etwa als Medizin im Straßenverkehr zulässig ist, musste nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) entscheiden.
Ein Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Da es im Innenraum des Fahrzeugs stark nach Cannabis roch, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, die schließlich einen THC-Wert von 43 ng/mg ergab. Der Fahrzeugführer gab gegenüber der Polizei an, wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose ständig Cannabis zu konsumieren, um seine Schmerzen kontrollieren zu können. Die Führerscheinstelle ordnete daraufhin die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das VG sah den Mann aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums als ungeeignet und nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen an.
Ohne Belang ist hierbei, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Dass hier regelmäßig konsumiert wird, ergab sich für das Gericht aus dem festgestellten THC-Wert. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist.
Hinweis: Wann jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Danach ist es für die Frage der Fahreignung ohne Bedeutung, aus welchem Grund die die Fahreignung beeinträchtigenden Stoffe konsumiert wurden. Als toxikologischer Sicht gibt es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis legal oder illegal konsumiert wurde.
Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2018 – 14 L 2650/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de