Die Wohnsituation, die sich mit der Trennung etabliert hat, ist im Nachhinein immer nur schwerlich zu ändern. Was passiert, wenn der Ehegatte, der bei der Trennung im Familienheim wohnen blieb, das auch noch über die Scheidung hinaus verlangt, während der andere dies nicht will, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Nach der Scheidung kann der Alleineigentümer einer Immobilie ein verständliches Interesse daran haben, dass der ehemalige Partner auszieht, damit er selbst in seinem Heim leben kann. So stellte sich der Mann in diesem Fall auch auf den Standpunkt, dass das Haus schließlich ihm gehöre – als Eigentümer könne er von seiner Geschiedenen somit auch deren Auszug verlangen. Doch ganz so einfach ist es in den Augen des OLG nicht.
Wenn der Ehegatte, der in der Immobilie lebt, notwendigerweise dort bleiben muss, damit eine unbillige Härte vermieden wird, kann nicht verlangt werden, dass dieser auszieht. Diese Besonderheit ist eine Folge der ehedem besonderen Beziehung der Beteiligten als Ehegatten. Da die im Haus gebliebene Ehefrau schwer an Krebs erkrankte (und letztlich sogar starb) und die gemeinsamen Kinder versorgte, ging das OLG von deren Bleiberecht aus.
Hinweis: Das OLG nahm in diesem Zuge auch zu einer anderen Frage Stellung. Haben die Ehegatten ihr Familienheim gemietet, kann vom Vermieter verlangt werden, dass er nach Trennung und Scheidung das Mietverhältnis allein mit dem im Objekt verbleibenden Ehegatten fortsetzt. Er hat die entsprechende Entscheidung der Ehegatten hinzunehmen und kann sie nicht beeinflussen. Das Recht, diese Veränderung in der bisherigen mietrechtlichen Vereinbarung zu verlangen, besteht aber nur für ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Das Gericht entschied , dass diese Jahresfrist nicht gilt, wenn der Ehegatte als Alleineigentümer des Familienheimes vom anderen auch unter Beachtung der oben beschriebenen Einschränkungen verlangen kann, auszuziehen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 23.08.2019 – 2 UF 119/18
Fundstelle: www.hefam.de