Wer lieber im Auto wartet, während die Begleitung im Supermarkt einkauft, sollte sich den folgenden Fall zu Gemüte ziehen. Denn aus welchem Grund auch immer die Fahrzeugtür geöffnet ist oder erst geöffnet wird – es bleibt Vorsicht geboten. Im Ernstfall ergeht es einem sonst wie der Klägerin vor dem Amtsgericht München (AG).
Das Fahrzeug der Klägerin war in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgestellt, während auf dem Fahrersitz ihr Ehemann saß. Beim Einparkvorgang in die links danebenliegende Parkbucht stieß das Fahrzeug des Beklagten gegen die geöffnete Fahrertür des „parkenden Gatten“. Dessen Frau machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, da sie anführte, dass die Fahrertür ihres Autos bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen sei, so dass die Kollision für ihren Mann unvermeidbar gewesen wäre. Die Beklagten behaupten hingegen, die Fahrertür sei noch geschlossen gewesen, als sie ihrerseits ordnungsgemäß in die freie Parklücke daneben eingefahren seien.
Das AG hat der Beklagtenseite Recht gegeben und die Klage der Fahrzeughalterin gegen einen Münchner und seine Kfz-Versicherung abgewiesen, die vorprozessual bereits 50 % des Schadens ersetzt hatten. Die Behauptung der Klägerin, dass die Tür ihres Fahrzeugs bereits für mehrere Minuten offengestanden hatte, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Nicht weiterhelfen konnte insbesondere die Aussage der unbeteiligten Zeugin, die sich zu erinnern meinte, dass die Tür insgesamt nur fünf Zentimeter aufgestanden habe – nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60 bis 70 Zentimeter geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit des Einparkenden wurden mit dem Sachverständigengutachten widerlegt. Die Angaben des wartenden Ehemanns und des Beklagten widersprachen sich zudem.
Hinweis: Gemäß § 14 Straßenverkehrsordnung muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs – also für alle Vorgänge, die damit in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist, der Vorgang des Aussteigens nach dem Schließen der Fahrzeugtür sogar erst nach Verlassen der Fahrbahn.
Quelle: AG München, Urt. v. 27.10.2021 – 343 C 106/21