Der BGH hat entschieden. Ein Geschädigter ist, was die Ermittlung des Restwertes bei einem Totalschaden betrifft, definitiv nicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Insbesondere muss er mit dem Verkauf des Fahrzeugs zu dem im Gutachten genannten Restwert nicht abwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15).
Entgegen der sich hartnäckig haltenden Auffassung vieler Versicherer gibt es also keine Wartepflicht vor einem Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert. Durch einige obergerichtliche Urteile, u.a. des OLG Köln, war dies zuletzt wieder in die Diskussion geraten. Der BGH hat sich durch dieses Urteil einmal mehr selbst bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09). Damit endet auch die durch die zuletzt etwas uneinheitlich gewordene Rechtsprechung aufgeflammte Unsicherheit, ob das Fahrzeug ggf. sofort nach Vorlage des Gutachtens veräußert werden darf.
RA Florian Sakolowski