Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Mordes gegen einen der beiden so genannten „Kudamm-Raser“ bestätigt. Das Urteil wegen Mordes gegen den zweiten der beiden Angeklagten wurde hingegen aufgehoben. Das Landgericht hatte hier noch Mittäterschaft angenommen, der Fahrer war aber nicht mit dem Fahrzeug kollidiert, in dem das Opfer ums Leben gekommen war. Der BGH hält einen gemeinsamen Tatentschluss, der für die Mittäterschaft erforderlich wäre, nicht für nachgewiesen, weil sich beide auf das Rennen fokussiert hätten.
Der BGH gab deutlich zu erkennen, dass es sich bei Fällen wie diesen nicht um klassische Tötungsdelikte handelt und auch das Auto nicht als Waffe eingesetzt werde. Es sei daher immer eine umfassende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände nötig, wobei die Gefährlichkeit der Handlung durchaus einen Indikator für einen möglichen Vorsatz darstellen könne.
Allerdings widersprach der BGH der Verteidigung, die in der ebenfalls hohen Eigengefährdung, der sich die Angeklagten angesichts der erreichten Geschwindigkeit selbst ausgesetzt hatten, ein Indiz gegen einen bedingten Vorsatz ihrer Mandanten sahen. Aus dem außergewöhnlich gefährlichen Fahrverhalten durfte das Landgericht nach Auffassung des BGH durchaus auf bedingten Vorsatz schließen. Das Landgericht war er zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der mit dem Opfer kollidiert war, auf die Sicherungssysteme seines Fahrzeugs gesetzt habe.
Ein Grundsatzurteil ist das nicht, dies betonten auch die Richter am BGH. Raser sind nicht automatisch Mörder, in Ausnahmefällen können sie aber wegen Mordes verurteilt werden. Hierfür hat der Bundesgerichtshof nunmehr den Weg geebnet (BGH, Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19).