Das Urteil in diesem Fall, zur Frage, ob ein halber Tag Urlaub genommen werden kann, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) zu entscheiden hatte, zieht unter einer bislang häufigen Praxis einen Schlussstrich.
Ein Arbeitnehmer beantragte einen halben Urlaubstag und berief sich dabei auf eine betriebliche Übung aus der Vergangenheit. Denn dort hatte er bereits mehrmals halbe Urlaubstage bekommen. Vor Gericht erlitt der Arbeitnehmer allerdings Schiffbruch.
Laut LAG hat der Mann keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Denn das hierfür maßgebliche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kennt lediglich volle Urlaubstage. Deshalb hatte der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zu Recht zurückgewiesen. Auch die Berufung auf eine betriebliche Praxis half nichts. Eine solche betriebliche Übung setzt einen kollektiven Bezug voraus, den es hier nicht gab. Nur der Arbeitnehmer hat in der Vergangenheit halbe Urlaubstage erhalten – entsprechende Regelungen galten jedoch nicht für den gesamten Betrieb.
Hinweis: Das BUrlG kennt also keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2019 – 4 Sa 73/18
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