Bundesverwaltungsgericht – Behörde muss Aufforderung zum Idiotentest nachvollziehbar formulieren

Mit einem am 9. März 2015 veröffentlichen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, sog. „Idiotentest“) hinreichend deutlich gemacht werden muss, welche Fragestellung untersucht werden soll (Beschluss vom 5. Februar 2015, Az.: 3 B 16.14). Der Adressat der Anordnung muss nämlich erkennen können, ob er sich dagegen zur Wehr setzen oder stattdessen lieber freiwillig auf seinen Führerschein verzichten will.
Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Kläger mit der Begründung einen Ersatzführerschein beantragt, das Original sei nachts von einer Pantomimengruppe aus seinem Haus entwendet worden. Zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Mannes holte die Fahrerlaubnisbehörde weitere Informationen von der Polizei ein. Diese gab an, dass der Kläger wegen dieser Sache auch einen Notruf abgesetzt hatte und zudem dreimal wegen Trunkenheit in Polizeigewahrsam gewesen sei. Schließlich seien auch „psychisch auffälliges Verhalten“ sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz aktenkundig.
Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, den Kläger aufzufordern, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychatrie beizubringen. Es solle geklärt werden, ob eine Erkrankung vorliege, die die Fahrtauglichkeit einschränke oder ausschließe. Nachdem der Kläger dieses Gutachten nicht vorlegte, zog die Behörde den Führerschein ein. Hiergegen wandte der Kläger ein, sein Arzt habe schlicht nicht gewusst, was er untersuchen soll. Der Kläger reichte zudem einen Urintest ein, der ihm Alkoholabstinenz bescheinigte. Nachdem er darauf seinen Führerschein nicht zurück erhielt, klagte er.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab dem Kläger recht. Im Aufforderungsschreiben seien verschiedenste Sachverhalte geschildert worden. Danach seien Eignungszweifel wegen Alkohols, psychischer Probleme oder auch wegen einer möglichen Kreislaufstörung in Betracht zu ziehen gewesen. Die Behörde müsse in solchen Fällen deutlich machen, welcher Problembereich genau untersucht werden soll.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision wies das BVerwG nun ab. Laut Fahrerlaubnisverordnung ist es Sache der Behörde, genau festzulegen, „welche Fragen im Hinblick die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind“. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen, denn erst vor Gericht hätte die Behörde klargestellt, dass es ihnen um mögliche psychische Erkrankung ginge. Dies sei aber aus dem Aufforderungsschreiben an den Kläger nicht erkennbar gewesen.
Schon dieses Schreiben aber müsse den Autofahrer in die Lage versetzen, entscheiden zu können, ob er die Aufforderung zur MPU für gerechtfertigt hält oder nicht. Wenn er sich einem Test unterziehe, müsse er zudem prüfen können, ob Auftrag und Gutachten übereinstimmen. Schließlich muss er auch stets in Betracht ziehen können, ob er lieber auf seinen Führerschein verzichtet, anstatt höchstpersönliche Daten preiszugeben.

Dennis Mitra
Assessor