Hintergrund
Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 59,27€ aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger ab. Die Beklagte macht geltend, dass die von dem Kläger berechneten Nebenkosten überhöht seien.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Aussage
Das AG Limburg zieht die BVSK-Honorarbefragung zur Schadenschätzung hinsichtlich der Sachverständigenkosten heran (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13).Das pauschale Bestreiten der Angemessenheit der Nebenkosten durch die Beklagte stellt insoweit keinen hinreichend substantiierten Vortrag dar.
Der Kläger konnte zur Überzeugung des Gerichts detailliert und auf den konkreten Schadenfall bezogen die Erforderlichkeit der Kosten der Restwertermittlung darlegen.
Auch die geltend gemachten Fahrt-, Schreib- und Fotokosten hielt das Gericht für angemessen. Schreibkosten entstehen auch dann, wenn verschiedene EDV-Programme genutzt werden. Der Kläger konnte überzeugend vortragen, dass die anzufertigenden Lichtbilder zum Zwecke der Schadendokumentation hochauflösend sein müssen.
Schließlich fehlte auch substantiierter Vortrag der Beklagtenseite dazu, warum die Porto-und Telefonkosten nicht entstanden sein sollen.
Praxis
Das AG Limburg bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für das Grundhonorar und die Nebenkosten.
AG Limburg, Urteil vom18.02.2015, AZ: 4 C 1031/14 (18)
Quelle: BVSK- Recht Aktuell – 2015/KW 22