Hat man als Arbeitnehmer bei einer Erkrankung an dem Corona – Virus Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wie ist es, wenn nur der Verdacht besteht, dass man sich angesteckt haben könnte? Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einer Quarantäne?
Wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Corona – Virus infiziert und daraufhin erkrankt, hat er zunächst denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie bei jeder anderen Erkrankung auch. Sofern arbeits- oder tarifvertraglich längere Entgeltfortzahlungszeiträume geregelt sind, gehen die entsprechenden Regelungen natürlich vor.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn gegen den am Corona – Virus erkrankten Arbeitnehmer auch ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordnet wird. Das ist dann der Fall, wenn die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern oder sonstigen Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt. In diesem Fall besteht dann ebenfalls ein Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen gemäß § 56 Abs. 1 und 2 IfSG. Da in diesem Fall der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 56 IfSG mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG konkurriert, ist der Anspruch nach dem § 56 IfSG nach der überwiegenden Auffassung vorrangig.
Sofern lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung bei einem Arbeitnehmer besteht, so besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG ist hier nicht gegeben, da ja noch keine Krankheit vorliegt.
Im Falle einer Quarantäne ist die Rechtslage wie bei dem Verdacht einer Ansteckung. Auch hier ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt, da wegen der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgespro-chen wird. Es besteht dann auch der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG.
Hier die interaktive Karte zur Ausbreitung des Corona – Virus bereitgestellt von der Morgenpost.