Die Frage ist, ob hier ein Fall der vorübergehenden Verhinderung gemäß § 616 BGB vorliegt. Die Vorschrift lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Per-son liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm ist zunächst, dass diese Regelung nicht arbeits- oder tarifver-traglich ausgeschlossen oder widersprechend konkretisiert worden ist. Ist das nicht der Fall, dann gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen:
1. Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Die Pflege durch einen berufstätigen Elternteil ist erforderlich. (Ist ein (Ehe-)Partner im gemeinsamen Haushalt nicht berufstätig, muss dieser die Betreuung übernehmen. Sind beide Elternteile berufstätig, besteht ein Wahlrecht.)
Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht grundsätzlich erst einmal ein Anspruch auf Vergütung für fünf Tage. Der Arbeitnehmer muss den Verhinderungsfall aber dem Arbeitgeber anzeigen.
Nun sind in der jetzigen Situation fünf Tage natürlich nicht ausreichend. Der Gesetzgeber hat daher den § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IFSG) vorübergehend geändert (ab 30.03. bis 31.12.2020). Danach haben erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind einen Anspruch auf Ent-schädigung für erlittenen Verdienstausfall, wenn im Zeitraum der Schließung der Schule/Kita bzw. des Betretungsverbots keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicher-gestellt werden kann (z. B. durch Notbetreuung, anderen Elternteil, anderen Familienmitglie-der/Verwandte). Dies muss der Arbeitnehmer auf Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde darlegen. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem er-werbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen ge-währt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Kein Entschädi-gungsanspruch besteht jedoch soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund von Kurzar-beit verkürzt ist oder wenn nicht allein die Schließung oder das Betretungsverbot zu einem Ver-dienstausfall führt.
Alexander Schulz
Rechtsanwalt