Ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist, mussten die Arbeitsgerichte schon häufig entscheiden. So auch im folgenden Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging.
In den Jahren 2004 und 2005 war ein Arbeitnehmer als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Das Unternehmen stellte ihn dann acht Jahre später als Facharbeiter für sechs Monate sachgrundlos befristet ein. Der Arbeitnehmer hielt diese Befristung jedoch für nicht rechtmäßig und klagte dagegen.
Laut BAG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds gesetzlich nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das BAG zwar entschieden, dass Vorbeschäftigungen unbeachtlich sind, sobald sie länger als drei Jahre zurückliegen – diese Rechtsprechung konnte jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Dennoch gibt es nach wie vor einige Ausnahmen von dem sogenannten Vorbeschäftigungsverbot. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hatte. Das alles traf bei diesem Arbeitsverhältnis jedoch nicht zu – der Arbeitnehmer gewann den Rechtsstreit.
Hinweis: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist also in aller Regel nur möglich, wenn noch niemals ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestanden hat. Arbeitnehmer sollten wissen, dass eine Klage binnen drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden muss.
Quelle: BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de