Die Coronapandemie setzt neue Maßstäbe in nahezu allen Rechtsgebieten. Im Folgenden musste das Amtsgericht Vaihingen (AG) darüber befinden, ob und inwieweit der Desinfektionskosten einer Kfz-Werkstatt bei Reparaturmaßnahmen von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen sind. Im August 2020 – also während der Coronapandemie – wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers wurde dabei zu 100 % festgestellt. Nachdem das Fahrzeug repariert wurde, entstand zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, ob die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für Desinfektions- und Hygienemaßnahmen von 81 EUR zu ersetzen sind – Kosten, die bereits im Sachverständigengutachten enthalten waren.
Das AG entschied zugunsten des Geschädigten. Ihm steht ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektions- und Hygienekosten zu. Schließlich seien die Kosten für die Schadensbeseitigung ein erforderlicher Aufwand und nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos somit auch zu ersetzen. Wäre das Fahrzeug nicht während der Pandemie beschädigt worden, wären die Kosten nicht angefallen. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören daher zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hatte die Kosten zudem in seinem Gutachten berücksichtigt, und die Werkstatt hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung aufgenommen. Der Geschädigte habe keine Möglichkeit gehabt, die Kosten zu vermeiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben und in Rechnung stellen.
Hinweis: Ob Desinfektions- und Hygienekosten zu erstatten sind, war in der Rechtsprechung bislang stark umstritten. Mittlerweile sprechen aber die meisten Gerichte den Geschädigten die Kosten zu.
Quelle: AG Vaihingen, Urt. v. 29.06.2021 – 1 C 129/21