Wenngleich die neuen E-Scooter im Straßenverkehr bereits bestehenden Vorschriften für andere Fahrzeuge unterworfen sind, war es nur ein Frage der Zeit, bis die Gerichte hierzu neue Urteile fällen. Die folgende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (AG) beschränkt sich jedoch nicht nur auf die motorisierte Tretrollervariante, sondern könnte sich auch auf andere Verkehrsteilnehmer exemplarisch auswirken.
In einer Nacht auf Sonntag wurde der Betroffene, der mit einem E-Scooter eine Fußgängerzone befuhr, kurz nach Mitternacht von der Polizei angehalten und einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die anschließend entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 1,40 ‰. Deutliche Ausfallerscheinungen zeigte der Betroffene zwar nicht. Dennoch wurde gegen den Betroffenen natürlich Anklage wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erhoben.
Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe und einem viermonatigen Fahrverbot. Die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht dagegen nicht. Hierbei berücksichtigte es, dass der Betroffene Reue zeigte und keine Voreintragungen hatte, der Fußgängerbereich zum Vorfallszeitpunkt zudem verkehrsarm war und nur eine geringe Gefährdung für andere Fußgänger bzw. Verkehrsteilnehmer bestand. Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen konnte daher das Gericht bei der nächtlichen Trunkenheitsfahrt ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter nicht entnehmen.
Hinweis: Grundsätzlich kann wie einem Pkw-Fahrer oder Motorradfahrer auch einem E-Scooter-Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ der Führerschein entzogen werden. Das Gesetz geht grundsätzlich in diesen Fällen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen des jeweiligen Betroffenen aus. Eine Ausnahme hiervon bildet nunmehr diese Entscheidung des AG, in der eine solche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte diesem Urteil anschließen.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19
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