Die Angst des Autofahrers vor dem Einfädeln in eine Autobahnspur kommt jener des Torwarts vor dem Elfmeter oftmals gleich. Nicht ganz zu unrecht, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG) zeigt, bei dem es bei einem solchen Vorgang zu einer Kollision mit einem bereits rechts fahrenden Lkw kam.
Der Kläger wollte sich mit seinem Fahrzeug via Beschleunigungsspur auf eine zweispurige Bundesautobahn einfädeln. Doch dem Plan „stand“ ein auf der rechten Fahrspur fahrender Lkw entgegen, mit dem der Mann mit seinem Pkw in der Folge kollidierte. Daraufhin begehrte der Mann Schadensersatz und landete mit seinem Wunsch vor dem OLG.
Doch nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung seines Schadens von 25 %. Die überwiegende Haftung trifft den Kläger nämlich selbst, weil der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat – und genau dazu gehören Beschleunigungsstreifen eben nicht. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist daher wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Der Kläger hatte den Unfall dadurch verursacht, dass er trotz des erkennbaren Risikos, von dem Beklagten übersehen zu werden, auf dessen rechte Fahrspur eingefahren ist, ohne Blickkontakt zum Lkw-Fahrer aufzunehmen bzw. sich ansonsten sicher gewesen zu sein, wahrgenommen worden zu sein. Der Lkw hat seinerseits allerdings wegen Bauart und Größe eine erhöhte Betriebsgefahr inne, die sich aufgrund der dadurch resultierenden Sichtbeschränkung auch konkret ausgewirkt hat und hier mit 25 % bewertet wurde.
Hinweis: Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern. Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht für das Verschulden des Einfädelnden grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 23.06.2021 – 14 U 186/20
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